Im Amtlichen Anzeiger Nr. 82 vom 19.10.2021 wurde von der Umweltbehörde BUKEA der Planfeststellungsbeschluss zur Elbtrasse (zu Errichtung und Betrieb der Fernwärmeleitung „Fernwärmesystem­anbindung­West“ (FWS­West)) öffentlich bekanntgemacht.

Mit diesem Beschluss wurden „die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgege­benen Stellungnahmen zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.“

Voran ging im Sommer 2021 eine Mitteilung über Planänderungen, die für viele Betroffene von Interesse sein dürfte. Es geht im Wesentlichen um Änderungen zur Reduzierung der Trassenkosten.

Zu den Auswirkungen, die im jetzigen Planfetstellungsbeschluss angekündigt werden:

„Es ergeben sich vorübergehende und dauerhafte Grund­stücksinanspruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft. Es kommt zu bauzeitlichen Immissionen (ins­besondere Baulärm) und anderen Belastungen durch Bauar­beiten, ferner zu Eingriffen in das vorhandene Straßen­ und Wegenetz mit Behinderungen insbesondere des Straßenver­kehrs und zeitlichen Sperrungen. Es sind landschaftspflege­rische Maßnahmen insbesondere in den Stadtteilen Oth­marschen (Hindenburgpark) und Groß Flottbek und im Bereich des Hafens vorgesehen. Weiterhin werden Eingriffe in Natur und Landschaft durch umfangreiche Ausgleichs­ und Ersatzmaßnahmen kompensiert und durch Ersatz­zahlungen abgedeckt.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim­mungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte ande­rer.
Die Nebenbestimmungen betreffen die Konkretisierung des Bauablaufs, die Anordnung detaillierter Schutzkon­zepte, die Vorlage weiterer Gutachten und Prüfungen zu Einzelfragen, den Umgang mit Wasser und Abwasser, den Hochwasserschutz, den Schutz vor bauzeitlichen Immissio­nen (Lärm, Staub, Erschütterungen), das Bauordnungs­recht, den Brandschutz, den Denkmalschutz, die Anlagen­technik und ­sicherheit der Rohrleitungsanlage, die bau­zeitliche Verkehrsführung (Straßenverkehr), die Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sowie die Wiederherstel­lung, sonstige Anforderungen an die Bauausführung, den Arbeits­ und Gesundheitsschutz auf den Baustellen, den Schutz von Versorgungsanlagen und bestehenden Leitun­gen, den Schutz privaten und öffentlichen Eigentums, sowie sonstige private oder öffentliche Belange.Die Vorlage der Ausführungsplanung wurde angeord­net, ebenso eine umweltfachliche Baubegleitung.

Rechtswirksam erfolgt die Veröffentlichung am 22. Oktober 2021. Der Beschluss enthält die folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.  Soweit der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell  zugestellt wurde, gilt als Zeitpunkt der Zustellung der  Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Auslegungsfrist.
Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht Hamburg,  Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen.“

Die genannte zweiwöchige Auslegungsfrist endet laut Beschlusstext am 4. November 2021.

„Hinweis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsge­richtsordnung (VwGO) hat eine gegenüber diesem Planfeststellungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage keine auf­ schiebende Wirkung.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung  kann beim Oberverwaltungsgericht Hamburg, Lübecker­tordamm 4, 20099 Hamburg, beantragt werden (vgl. § 80 Absatz 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO).“