Fragen und Antworten zu Einwendungen gegen die geplante Elbtrasse
durch Othmarschen, Groß Flottbek und Bahrenfeld im Planfeststellungsverfahren „Fernwärmesystemanbindung-West“ (FWS-West)
Was wird als Information für die öffentliche Beteiligung ausgelegt?
- Die Trassenpläne (Zeichnungen und Erläuterungen).
Außerdem die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Dazu gehören
- ein UVP-Bericht nach dem UVPG,
- eine allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach dem UVPG,
- der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP)
und zahlreiche andere Untersuchungen und Gutachten, die im Amtlichen Anzeiger vom 23.6.20 angegeben werden.
Nach einer Nachreichung von Planunterlagen gemäß dem Amtlichen Anzeiger vom 10.7.20 wurden dem Kapitel 13.9.2 „UVP-Bericht Anhang“ Unterlagen wie Baumlisten, Baumverluste und Denkmalschutz hinzugefügt.
Wo können die Pläne zur Elbtrasse eingesehen werden?
Am einfachsten sind die Planunterlagen auf dieser Internetseite einsehbar und herunterladbar. Im Amtlichen Anzeiger wird auch diese Quelle angegeben. Achtung für das Herunterladen: Viele Dateien sind sehr umfangreich.
Bis zum 13. August 2020 können die Pläne auch bei den folgenden Dienststellen eingesehen werden:
- Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg oder
- Bezirksamt Hamburg-Mitte, Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung – Kundenservice –, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg oder
- Bezirksamt Altona, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Jessenstraße 1, 22767 Hamburg
Was ist der Zweck der Planfeststellung?
Alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Beziehungen zwischen der Trägerin des Vorhabens, der Wärme Hamburg GmbH, und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen sollen rechtsgestaltend geregelt werden.
Wer führt das Planfeststellungsverfahren durch?
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt die Hamburger Umweltbehörde (BUKEA), Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Wer kann Einwendungen gegen den Plan erheben und bis wann?
Jede und jeder, deren bzw. dessen „Belange durch das Vorhaben berührt sind“ (§ 73 (4) des HmbVwVfG), kann bis zum 14. September 2020 Einwendungen erheben (Amtlicher Anzeiger vom 10.7.20).
Betroffen sind im Fall der Elbtrasse nicht nur die Anwohnerinnen und Anwohner der Trasse, sondern alle, die sich durch Auswirkungen auf das Klima und auf das Vermögen der Stadt Hamburg oder durch zu erwartende großflächige Verkehrsbehinderungen betroffen fühlen.
Einwendungsberechtigt sind also nicht nur die direkt betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner der geplanten Elbtrasse, sondern alle, die ihre Belange durch das Vorhaben berührt sehen – zum Beispiel wegen der hohen Kosten der Elbtrasse oder wegen der langen Zeitdauer, bis das Kohleheizkraftwerk Wedel endlich abgeschaltet werden kann.
In welcher Form können Einwendungen erhoben werden?
Nur in schriftlicher Form.
Was ist bei der Formulierung der Einwendungen zu beachten?
Amtlicher Anzeiger vom 23.6.20: „Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.“
An wen sind Einwendungen zu senden?
Einwendungen können als Postsendung eingereicht werden, aber auch an das elektronische Postfach „Planfeststellung-Fernwärme“ mit Hilfe dieser Email-Adresse.
Email-Adresse: planfeststellung-fernwaerme@bue.hamburg.de
In beiden Fällen ist daran zu denken, dass die vollständige Adresse der Einwendenden angegeben werden muss.
Was ist bei „Sammeleinwendungen“ auf Unterschriftslisten zu beachten?
Amtlicher Anzeiger vom 23.6.20: „Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.“ [Kontaktperson]
„Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen oder Adressenangaben werden nicht berücksichtigt.“
Kann die gleiche Person mehrere Einwendungen erheben?
Ja. Die Pläne sind sehr umfangreich. Daher dürfte es schwierig sein, alle Einwendungen auf einmal niederzuschreiben und einzusenden.
Wird der Eingang der Einwendung bestätigt?
Nein.
Amtlicher Anzeiger vom 23.6.20: „Einwenderinnen und Einwender erhalten auf ihre Einwendungen keine schriftliche Erwiderung in dem laufenden Planfeststellungsverfahren.“
Es ist daher sinnvoll, eine Kopie der Einwendung für die Teilnahme an der später folgenden Erörterung aufzubewahren.
Welche persönlichen Daten der Einwendenden werden gespeichert und weitergegeben?
Amtlicher Anzeiger vom 23.6.20: Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Die Behörde kann die Daten an den Vorhabenträger (Wärme Hamburg GmbH) und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Sie wird dies hoffentlich in anonymisierter Form tun.
Wie geht es nach der Einwendungsphase weiter?
Einige Monate nach dem Ende der Einwendungsphase folgt der Erörterungstermin. Bei diesem werden die Stellungnahmen und Einwendungen mit den Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange und der Vorhabensträgerin mündlich erörtert. Der Erörterungstermin dient der Vertiefung und Konkretisierung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen, um der Planfeststellungsbehörde die Entscheidung hierüber zu erleichtern.
Der Erörterungstermin liegt noch nicht fest. Er wird erst später bekannt gegeben. Nach dem Amtlichen Anzeiger könnte auch eine Online-Konsultation gemäß § 5 Absatz 4 PlanSiG stattfinden (Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie).
Wer darf an diesem Erörterungstermin teilnehmen?
Nur diejenigen, die rechtzeitig eine oder mehrere Einwendungen eingereicht haben.
Gibt es eine graphische Darstellung des gesamten Vorgangs der Planfeststellung?
Ja. Die Wirtschaftsbehörde hat den Verfahrensablauf eines Planfeststellungsverfahrens in diesem Diagramm dargestellt.
Informationsquellen:
Amtlicher Anzeiger vom 23. Juni 2020 zum Planfeststellung der Fernwärmeleitung „FWS-West“ in Hamburg
Amtlicher Anzeiger vom 10. Juli 2020 mit einer Nachreichung.
- Überschrift im Amtlichen Anzeiger vom 23.6.20:
Planfeststellungsverfahren nach § 65 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7.1. UVPG für die Errichtung und den Betrieb der Fernwärmeleitung „Fernwärmesystemanbindung-West“ (FWS-West) im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.7.1. UVPG
UVPG steht für das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
UVP steht für Umweltverträglichkeitsprüfung.
Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ enthält in Nummer 19.7.1 die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser …, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes.
Der § 65 UVPG Planfeststellung; Plangenehmigung besagt hier lediglich, dass dieses Vorhaben der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf, sofern dafür nach den §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die §§ 6 bis 14 enthalten die Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Vorhabenträgerin Wärme Hamburg GmbH hat unter Bezug auf § 7 (3) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, sodass eine Vorprüfung entfällt.
„Die Durchführung des Verfahrens erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 72 ff . des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) .“
In Abschnitt 2 „Planfeststellungsverfahren“ sind insbesondere in den § 72 bis 78 wichtige Bestimmungen enthalten:
In § 73 (4) wird festgelegt, wer in welchem Zeitraum Einwendungen gegen den Plan erheben darf.
§ 73 (6) geht auf die Erörterung ein.