Im Amtlichen Anzeiger Nr. 82 vom 19.10.2021 wurde von der Umweltbehörde BUKEA der Planfeststellungsbeschluss zur Elbtrasse (zu Errichtung und Betrieb der Fernwärmeleitung „FernwärmesystemanbindungWest“ (FWSWest)) öffentlich bekanntgemacht.
Mit diesem Beschluss wurden „die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgegebenen Stellungnahmen … zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.“
Voran ging im Sommer 2021 eine Mitteilung über Planänderungen, die für viele Betroffene von Interesse sein dürfte. Es geht im Wesentlichen um Änderungen zur Reduzierung der Trassenkosten.
Zu den Auswirkungen, die im jetzigen Planfetstellungsbeschluss angekündigt werden:
„Es ergeben sich vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft. Es kommt zu bauzeitlichen Immissionen (insbesondere Baulärm) und anderen Belastungen durch Bauarbeiten, ferner zu Eingriffen in das vorhandene Straßen und Wegenetz mit Behinderungen insbesondere des Straßenverkehrs und zeitlichen Sperrungen. Es sind landschaftspflegerische Maßnahmen insbesondere in den Stadtteilen Othmarschen (Hindenburgpark) und Groß Flottbek und im Bereich des Hafens vorgesehen. Weiterhin werden Eingriffe in Natur und Landschaft durch umfangreiche Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen kompensiert und durch Ersatzzahlungen abgedeckt.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer.
Die Nebenbestimmungen betreffen die Konkretisierung des Bauablaufs, die Anordnung detaillierter Schutzkonzepte, die Vorlage weiterer Gutachten und Prüfungen zu Einzelfragen, den Umgang mit Wasser und Abwasser, den Hochwasserschutz, den Schutz vor bauzeitlichen Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen), das Bauordnungsrecht, den Brandschutz, den Denkmalschutz, die Anlagentechnik und sicherheit der Rohrleitungsanlage, die bauzeitliche Verkehrsführung (Straßenverkehr), die Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sowie die Wiederherstellung, sonstige Anforderungen an die Bauausführung, den Arbeits und Gesundheitsschutz auf den Baustellen, den Schutz von Versorgungsanlagen und bestehenden Leitungen, den Schutz privaten und öffentlichen Eigentums, sowie sonstige private oder öffentliche Belange.Die Vorlage der Ausführungsplanung wurde angeordnet, ebenso eine umweltfachliche Baubegleitung.
Rechtswirksam erfolgt die Veröffentlichung am 22. Oktober 2021. Der Beschluss enthält die folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt wurde, gilt als Zeitpunkt der Zustellung der Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Auslegungsfrist.
Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen.“
Die genannte zweiwöchige Auslegungsfrist endet laut Beschlusstext am 4. November 2021.
„Hinweis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine gegenüber diesem Planfeststellungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage keine auf schiebende Wirkung.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Oberverwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, beantragt werden (vgl. § 80 Absatz 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO).“